DAK zur Übernahme von Hyperthermie-Behandlungen verpflichtet (09/2011)

In einer weiteren von der Kanzlei erstrittenen Entscheidung verpflichtete das SozG Osnabrück die Deutsche Angestellten Krankenkasse zur Gewährung der Hyperthermie.

Sachverhalt:
Bei dem Mandanten wurde ein bösartiger Hirntumor diagnostiziert, der zunächst chemo- und radiotherapeutisch behandelt wurde. Gleichwohl kam es zu einer Tumorprogression, aufgrund derer sich der Patient zu einer begleitenden hyperthermischen Behandlung in Form der regionalen Tiefenhyperthermie entschloss.

Die DAK lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Gemeinsame Bundesausschuss habe hyperthermische Behandlungen verbindlich aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen, so dass ihr, der DAK, keine andere Entscheidungsmöglichkeit bliebe.

Nachdem der Mandant die Mittel für die weitere Hyperthermiebehandlung auch nicht weiter aus eigenem Vermögen aufbringen konnte, beantragte die Kanzlei beim zuständigen Sozialgericht Oldenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Gericht entschied innerhalb weniger Tage im Sinne des Antragstellers und verpflichtete die DAK zur Übernahme von vorläufig weiteren 20 hyperthermischen Behandlungen.

Tragende Erwägungen des gerichtlichen Beschlusses:
Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation von Dr. Breitkreutz: Zwar wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in der Tat durch den Gemeinsamen Bundesausschuss geregelt und nicht durch die einzelne Krankenkasse. Jedoch endet zumindest bei lebensbedrohenden Krankheiten die Prüfungspflicht der Krankenkasse gerade nicht an dieser Stelle.

Es ist dann im Hinblick auf die sog. „Nikolaus“-Entscheidung des BVerfG eine Entscheidung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen. Diese wird in Palliativsituationen regelmäßig zugunsten des Antragstellers ausfallen, sofern zumindest eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf zu erwarten ist.

Stand: 14. September 2011

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